Wartung Rauchwarnmelder

DIN 14676 - Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder

Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest.
Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN 14604 eingesetzt werden

Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich.

Die jährliche Wartung nach DIN 14676:

Die jährliche Inspektion und Wartung der Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Der Rauchmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung je nach Herstellerangaben einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

Dazu gehört mindestens eine Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube), ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern.

Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.

Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.

Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder bei einem probeweise aktivierten Alarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist die Batterie des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden. Bei Rauchwarnmeldern mit nicht austauschbaren Batterien ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.

Im Zuge der jährlich durchzuführenden Inspektion ist zudem zu prüfen, ob die Rauchmelder sich noch an einem geeigneten Platz an der jeweiligen Decke des Raums befinden und sich die örtlichen Gegebenheiten nicht so geändert haben, dass das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindert wird. In dem Fall muss der Montageort ggf. neu festgelegt werden.

Weiterhin muss die Batterie nach Herstellerangaben ausgewechselt werden. Ein Batteriewechsel muss spätestens dann erfolgen, wenn der Rauchmelder den erforderlichen Batteriewechsel akustisch signalisiert. Rauchwarnmelder mit nicht auswechselbaren Langzeitbatterien (z. B. Rauchwarnmelder mit dem Q) sind nach Herstellerangaben auszutauschen, spätestens jedoch, wenn die Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.

Sinnvoll ist es auch, zu überprüfen, ob sich in Wohnungen die Raumbelegungen so verändert haben, dass der Rauchwarnmelder sich nicht mehr im richtigen Raum befindet – z.B. durch die Umwandlung eines Arbeits- in ein Schlaf- oder Kinderzimmer. In dem Fall muss der Rauchwarnmelder ebenfalls „umziehen“ oder ein weiterer Rauchmelder angebracht werden.